Hat das Insolvenzgericht kein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt (Regelfall), so ist über den Insolvenzantrag zu entscheiden. Hat das Insolvenzgericht (ausnahmsweise, nur in etwa 3 % aller Verfahren) das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt und ist dieses gescheitert, so ist ebenfalls über den Insolvenzantrag zu entscheiden, und zwar nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den während der Dauer des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ruhenden Insolvenzantrag, §§ 306 Abs. 1, 311 InsO.
Zunächst prüft das Gericht die Unzulässigkeit des Insolvenzantrages
Ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist nicht deshalb unzulässig, weil der Schuldner nur einen Gläubiger hat. Dem Insolvenzantrag kann aber das Rechtschutzbedürfnis fehlen, wenn die vom Schuldner angegebenen Forderungen nur geringfügig sind und es dem Schuldner zugemutet werden kann, die Forderungen in einem absehbaren Zeitraum ratenweise zu begleichen. Dem Antrag des Schuldners auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahren fehlt dagegen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht allein deshalb, weil seine Gesamtverbindlichkeiten niedriger sind als die nach Erteilung der Restschuldbefreiung fällig werdenden Verfahrenskosten.
Sodann prüft das Gericht, ob die Eröffnungsvoraussetzungen vorliegen
Die meisten Insolvenzgerichte eröffnen das Verbraucherinsolvenzverfahren zeitnah nach dem Eingang des Antrages beim Insolvenzgericht nach Aktenlage. Nur in sehr seltenen Fällen wird durch das Insolvenzgericht auch in Verbraucherinsolvenzverfahren ein Sachverständiger eingesetzt. Er wird beauftragt zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist; dieser Sachverständige wird dann regelmäßig im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt. In der Regelinsolvenz ist die Einsetzung eines Sachverständigen allerdings die Regel.
Dadurch, dass der Schuldner regelmäßig auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragt (§ 4 a InsO), steht zugleich fest, dass eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist. Auch in Verbraucherinsolvenzverfahren wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kann ohne Einschränkungen Anfechtungsansprüche (§§ 129 ff InsO) geltend machen.
Ferner prüft das Insolvenzgericht, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, also die Frage, ob (drohende) Zahlungsunfähigkeit, §§ 17, 18 InsO, vorliegt
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt, § 16 InsO. Als Eröffnungsgrund kommt im Rahmen einer Privatinsolvenz nur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 17 InsO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) in Betracht.
Beispiel
Der Schuldner hat bei mehreren Gläubigern fällige Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 20.000,00 €. Sofern er nicht in der Lage ist, wenigstens 18.000,00 € hiervon innerhalb von drei Wochen zu zahlen, ist er zahlungsunfähig.
Bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit werden in der insolvenzgerichtlichen Praxis die im Schuldenbereinigungsverfahren vom Schuldner vorgelegten Unterlagen berücksichtigt. Aus diesen ergibt sich regelmäßig Zahlungsunfähigkeit. Das Insolvenzgericht ist jedoch nicht gehindert, vom Schuldner weitere Auskünfte zu verlangen (§§ 20, 97, 98 InsO). Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Schuldner regelmäßig nur dann zahlungsfähig, wenn er in der Lage ist, 90 % seiner fälligen Zahlungspflichten binnen drei Wochen zu begleichen.
Schließlich prüft das Insolvenzgericht, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind
Grundsätzlich kann ein Insolvenzverfahren nur eröffnet werden, wenn die Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) gedeckt sind, § 27 InsO. Hierzu zählen neben den Gerichtskosten (vgl. Nr. 2310 ff. KV GKG) insbesondere die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters. Die Vergütung des Insolvenzverwalters beträgt dann, wenn die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind, mindestens 1.120,00 €. Hinzukommen Auslagen von mindestens 168,00 € und die Umsatzsteuer, so dass die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters für das Insolvenzverfahren ohne nennenswerte Masse 1.532,72 € beträgt. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich danach insgesamt auf mindestens 1.646,72 €, inklusive Gerichtskosten in Höhe von 114,00 € (bei einer Masse von unter 500,00 €).
Ein Schuldner, der neben dem Insolvenzantrag einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, hat die Möglichkeit, zusätzlich einen sog. Stundungsantrag zu stellen, § 4 a Abs. 1 InsO. Dieser Antrag führt dazu, dass die Kosten des Verfahrens ohne weiteres gedeckt sind. Einer Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens steht dann regelmäßig nichts mehr im Wege. Ist bei dem Schuldner Vermögen bzw. Masse vorhanden, wird gemäß § 4 a Abs. 1 S. 1 InsO zunächst dieses bzw. diese zur Verfahrenskostendeckung herangezogen. In einem solchen Fall ist der Stundungsantrag bedeutungslos. Für den Schuldner, in dessen Vermögen sich eine hinreichende Masse befindet, empfiehlt es sich aber gleichwohl, vorsorglich einen Stundungsantrag zu stellen.